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Reinigungskonzentrat für alle Boote und Yachten.
- Reinigt alle Oberflächen schnell und gründlich.
- Entfernt schwarze Regenstreifen, Öl, Fett, Ruß, Diesel- und Umweltschmutz, Grauschleier, Politurreste, Wachs, Vogelkot, Algen, Moos und vieles mehr.
- Sehr gut geeignet auch für rutschfeste und strukturierte Oberflächen.
- Inhaltsmenge: 1 Liter.
- vor Anwendung stets Gebrauchsanweisung beachten.
Gebrauchsanweisung:
- Dieser Reiniger ist ein starkes Reinigungskonzentrat, deshalb vor Gebrauch einen Materialverträglichkeitstest druchführen.
- Je nach Verschmutzungsgrad 1:10 bis 1:50 verdünnt in einen Eimer mit Wasser geben.
- Bei sehr empfindlichen Lack- oder anderen Oberflächen in einer Verdünnung von 1:100 anwenden.
- Nicht auf Acrylglas verwenden.
- Das Boot mit einem Schwamm oder Bürste waschen und anschließend mit Wasser abspülen.
- Für dauerhaften Langzeitschutz sollte nach der Verwendung die Oberfläche mit einem Yachticon Wachs versiegelt werden.
Versandgewicht: |
1,10 kg
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Inhalt: |
1,00 l
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Signalwort: Gefahr
Gefahren- & Sicherheitshinweise:
- H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
- P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
- P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
- P260 Gas/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
- P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
- P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
- P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
- P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
- P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
- P405 Unter Verschluss aufbewahren.
- P501 Inhalt/Behälter einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zuführen.
Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008